Gebäudehaftpflicht
Donnerstag, 7. Juli 2011Bei Wohnungsgemeinschaften ist der Verwalter von sich aus nicht selbstständig berechtigt und verpflichtet, Versicherungsverträge abzuschließen. Er kann aber, durch eine Vollmacht, dazu bevollmächtigt werden, Versicherungsträge abzuschließen, die das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer betreffen. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz gibt es nur Versicherungen, die als sogenannte Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden. Zum einen ist dies die Feuerversicherung oder auch Wohngebäudeversicherung und die Gebäudehaftpflicht, auch Haus und Grundbesitzerhaftpflicht genannt.
In der Grundbesitzerhaftpflicht ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des eingesetzten Verwalters und der einzelnen Eigentümer der Wohnungen mit Betätigung und für Zwecke der Gemeinschaft mitversichert. In der Regel sollte in der Haus und Grundbesitzerhaftpflicht auch die Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter und Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgedeckt sein. Die Gefahren, die vom Sondereigentum ausgehen, also der eigenen Wohnung, sollte die private Haftpflichtversicherung absichern.
Vorsichtshalber sollte man aber bei der Privathaftpflichtversicherung nachfragen. Weitere Versicherungen, die auf Wohnungseigentümer zukommen können, ist zum Beispiel die Gewässerschadenhaftpflicht, die dringend notwenig für Gebäudeinhaber ist, die über eine Ölzentralheizung verfügen. Auch ein Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung sollte abgeschlossen werden, da diese Schäden immer mehr aufkommen und ein beträchtliches Schadenspotential in sich tragen. Diese 2 Versicherungen kann man mit der obligatorischen Feuerversicherung in eine sogenannte verbundene Wohngebäudeversicherung bündeln und beantragen.